Vorsicht bei der Verwendung von Arzneimittelbroschüren
In der Praxis treten immer wieder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Broschüren zur Bewerbung von Arzneimitteln auf.
So hatte sich z. B. das Landgericht Stuttgart vor nicht all zu langer Zeit mit der Rechtmäßigkeit des Inhalts einer Arzneimittelbroschüre zu beschäftigen.
Es stellte hierbei fest, dass es sich bei einer solchen Broschüre aus rechtlicher Sicht um Werbung handelt. Dies gelte zumindest dann, wenn in ihr Informationen wiedergegeben werden, die über die Pflichtinformationen der Packungsbeilagen hinausgehen. Hieraus folgt, dass bei der Ausgestaltung derartiger Werbebroschüren grundsätzlich die strengen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu beachten sind.
Dürfen Apotheker nur Medikamente anbieten?
Apotheker verkaufen Medikamente. Das ist soweit nichts Neues. Viele Apothekenbetriebe möchten ihren Kunden jedoch auch weitere Dienstleistungen anbieten und ihr Sortiment für den Kunden erweitern.
Ob Nebengeschäfte grundsätzlich möglich und in welchem Umfang sie erlaubt sind, damit beschäftigt sich der heutige Podcast.
Never ending story "Apothekenrabatte"
Im Bereich des Apothekenrechts wurde in jüngerer Vergangenheit wohl kaum ein Thema derart umfassend erörtert wie das der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Rabatten, Zugaben und ähnlichen Vorteilen bei einem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln.
Dies verwundert nicht, da die Apotheker und Pharmazieunternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, neue Produkte oder einfach nur ihren Betrieb vorzustellen. Dass dies ein Gefahrenpotential birgt und damit auch langwierige Gerichtsprozesse folgen können, mussten bereits einige Apotheken am eigenen Leib erfahren.
Dieser Podcast soll Ihnen helfen, etwas Licht ins Dunkel der never ending story “Apothekenrabatte” zu bringen.
Müssen Arzneimittelwerbungen im Internet auch die Pflichtangaben beinhalten?
Nach wie vor scheint es große Unsicherheiten im Bereich der Gestaltung von Arzneimittelwerbung im Internet zu geben. Anders lasst sich der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Pflichtangabenerfordernis immer wieder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, nicht erklären.
Dieser Podcast soll eine kleine Hilfestellung bei der Beantwortung einiger Fragen in Bezug auf die Online-Reklame für Arzneimittel geben.
Werbung für homöopathische Arzneimittel
Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten beworben werden.
Dies liegt daran, dass bei der Registrierung der Arzneimittel ein Wirksamkeitsnachweis durch den Hersteller nicht erbracht werden muss. Trotz des Verbots kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Anwendungsgebiete homöopathischer Arzneimittel in der Werbung genannt werden. Dies geschieht unter anderem in Broschüren und Verpackungen.
So verhielt es sich auch in einem Fall, den kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich der heutige Podcast.
Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 2
In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, Verbraucher durch Rabatte, Bonussysteme oder Ähnliches zum Kauf von Produkten zu überzeugen. Jeder kennt Werbeaussagen wie: “drei Teile zum Preis von zwei” oder “einen Monat umsonst im Internet surfen”.
Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Maßnahmen äußerst problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nämlich beinahe jede Form von Vergünstigungen, wie zum Beispiel Rabatte.
Hierüber ärgern sich viele Anbieter von Heilmitteln. Vor allem Apotheken haben in der Vergangenheit versucht, mit Vergünstigungen zu werben. So hat zum Beispiel eine Apotheke Rabatte auf Medikamente gegen Haarausfall gewährt. Hierfür wurde sie prompt verurteilt.
Dem werbewilligen Apotheker, nennen wir ihn einmal Hans Müller, kann aber geholfen werden.
Der heutige Podcast zeigt nämlich auf, dass es für Anbieter von Heilmitteln durchaus Möglichkeiten gibt, Kunden Vergünstigungen anzubieten. Aufgrund des großen Umfangs des Themas, besteht der Podcast aus zwei Teilen. Diese Woche hören Sie den zweiten Teil. Die erste Folge gab es bereits letzte Woche.
Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 1
In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, Verbraucher durch Rabatte, Bonussysteme oder Ähnliches zum Kauf von Produkten zu überzeugen. Jeder kennt Werbeaussagen wie: “drei Teile zum Preis von zwei” oder “einen Monat umsonst im Internet surfen”.
Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Maßnahmen äußerst problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nämlich beinahe jede Form von Vergünstigungen, wie zum Beispiel Rabatte.
Hierüber ärgern sich viele Anbieter von Heilmitteln. Vor allem Apotheken haben in der Vergangenheit versucht, mit Vergünstigungen zu werben. So hat zum Beispiel eine Apotheke Rabatte auf Medikamente gegen Haarausfall gewährt. Hierfür wurde sie prompt verurteilt.
Dem werbewilligen Apotheker, nennen wir ihn einmal Hans Müller, kann aber geholfen werden.
Der heutige Podcast zeigt nämlich auf, dass es für Anbieter von Heilmitteln durchaus Möglichkeiten gibt, Kunden Vergünstigungen anzubieten. Aufgrund des großen Umfangs des Themas, besteht der Podcast aus zwei Teilen. Diese Woche hören Sie den ersten Teil.
Glücksspiele und Heilmittel
In der jüngeren Vergangenheit sind die Unternehmer bei der Ausgestaltung ihrer Werbemittel immer erfinderischer geworden. So veranstalten zum Beispiel viele Firmen verstärkt Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Gewinnspiele, um ihre Produkte zu bewerben. Dies ist zunächst nichts Neues.
Neuartig ist zum Teil jedoch, dass mancherorts Gewinne ausgelobt werden, die dem Bereich der Heilmittel zuzuordnen sind. So ist es zum Beispiel schon vorgekommen, dass in einer Diskothek Brustvergrößerungen für Frauen verlost wurden.
Fraglich ist, ob derartige Werbeaktionen rechtlich zulässig sind. Mit dieser Frage beschäftigt sich der Podcast. Erörtert wird dies an dem Beispiel der Verlosung von Brustvergrößerungen.
Mit Heilmittel & Recht unterhält die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Informations-Portal zum großen Bereich des Heilmittelwerberechts.