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Wie weit darf ein Affiliate die Marken und Werke seines Merchants benutzen? Teil 1: Markenrecht

Ein paar Formularzeilen ausfüllen, ein paar Klicks – und schon hat man sich als Affiliate bei einem beliebigen Merchant angemeldet. Jetzt stellt sich die große Frage: Was darf ich genau tun? Darf ich den Namen des Merchants oder seine Produkte bei Google als AdWord buchen? Kann ich hierfür Meta-Tags benutzen? Kann ich entsprechend Suchmaschinen-Optimierung betreiben?

All diese Fragen beantworten viele Affiliates ohne nachzudenken mit einem “Ja”. Schnell werden die entsprechenden Google AdWords gebucht, die entsprechenden Webseiten erstellt und “optimiert”. Und genauso schnell flattert eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung ins Haus. Mit den bekannten negativen finanziellen und rechtlichen Folgen: Abmahnkosten, Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Zudem droht der sofortige Rauswurf aus dem betreffenden Partner-Programm.

Was darf der Affiliate denn nun benutzen? Und was nicht?

Der heutige 1. Teil beschäftigt sich mit der markenrechtlichen Seite. Im 2. Teil, der nächsten Donnerstag erscheint, geht es dann um die urheberrechtliche Problematik.



# 01/06/2006 | Kommentare (2) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

Kommentare sind deaktiviert!!!

  1. Arno Nym sagt am Jun 7, 2006 @ 11:11 AM:

    Hallo,

    bei der Frage zur Zulässigkeit der Nennung/Bewerbung des Merchants durch den Affiliate muss auch bedacht werden, wer tatsächlich Partei des beabsichtigten Vertrages werden soll und ob der kennzeichenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dem Affiliate bei der Auslegung des Vetriebsvertrages nicht zusätzliche Rechtspositionen verschaffen kann.

    (1) In aller Regel wird der Merchant selbst einen Vertrag mit den vom Affiliate geworbenen Kunden eingehen wollen. Nach den Informationspflichten im Fernabsatz muss aber im B2C-Bereich der tatsächliche Vertragspartner vor der Vertragserklärung des Kunden ausdrücklich genannt werden. Das Recht zur einfachen Nennung des Merchants ergibt sich also bereits aus dem Gesetz, nur darüber hinausgehende Werbemassnahmen wie die Schaltung von Adwords können dann noch fraglich sein.

    (2) Ein evtl. bestehender Kennzeichenschutz ist erschöpft bei Leistungen, die vom Zeicheninhaber bestimmungsgemäß in der EU [...] in Verkehr gebracht werden. Ist der Zeicheninhaber zugleich der Merchant (z.B. bei TK-Leistungen von Arcor oder Mobilcom), darf der Namen des Merchants auch beworben werden, soweit sich dies nicht im Einzelfall als sittenwidrig darstellt oder vertraglich zulässigerweise etwas anderes vereinbart ist.

    Viele Grüße

  2. RA Dr. Bahr sagt am Jun 7, 2006 @ 11:27 AM:

    Guten Tag

    Zu (1): Nicht in "aller Regel", sondern immer kommt der Vertrag zwischen Merchant und Kunde zustande, andernfalls ist nämlich der Affiliate kein Affiliate mehr. Aus den Informationspflichten lässt sich kein Recht herleiten, den Namen des Merchants oder seines Produktes im Rahmen von Werbung zu benutzen.Es geht hier nämlich nicht darum, ob der Affiliate den Namen des Merchant auf seinen Seiten nennen darf, sondern, ob er ihn in der Werbung (AdWords, Meta-Tags, Banner usw. usw.) benutzen darf.

    Zu (2): Hier wird etwas Grundlegendes verwechselt. Was Sie mit dem Erschöpfungsgrundsatz meinen, betrifft grundsätzlich nur den § 23 MarkenG, der gestattet aber nur in Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung einer fremden Marke.

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