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Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten

Die heutige Folge beschäftigt sich mit einer Frage aus dem Bereich des Gewerblichen Adresshandels. Nämlich welche Sorgfaltspflichten den Käufer von Adressdaten treffen.

Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus:

Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen.
Nachdem der A nun die 10.000 Adressen per E-Mail angeschrieben hat, hagelt es Abmahnungen wegen unerlaubten Spams. Schnell stellt sich heraus, dass die Zusicherung von dem B keinen Pifferling wert ist. Keine der Adressen verfügt in Wahrheit über ein wirksames Opt-In. Der A fühlt sich von dem B betrogen.
Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen?



# 28/08/2008 | Kommentare (5) | Gewerbl. Adresshandel | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

Kommentare sind deaktiviert!!!

  1. N. Lühr sagt am Aug 30, 2008 @ 08:01 PM:

    Sicherleich ein sehr aktuelles Thema in diesen Tagen, z.B. sagt dazu Ralf Strehlau, Vorsitzender des BDU-Fachverbandes Management + Marketing, heute in Bonn. „Datendiebstahl ist in Deutschland sicherlich zu lange als Kavaliersdelikt behandelt worden. Illegaler Datenhandel muss sanktioniert werden. Gleichzeitig muss aber das Recht der Verbraucher auf Information erhalten bleiben.“

    Man könne nicht auf der einen Seite beklagen, dass der private Konsum in Deutschland zu wenig zur Konjunktur beitrage und auf der anderen Seite der Wirtschaft und Industrie zu enge Fesseln anlegen, um Zielgruppen genau auf ihre Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. In der jetzigen Diskussion sei daher Augenmaß gefragt. Den Unternehmen rät Strehlau angesichts der aktuellen Fälle des Datenmissbrauchs, ihre Sicherheitsanstrengungen zu verstärken.

    Ich bin auf Antworten gespannt…

    www.geldanlage-forum.com

  2. Gaston sagt am Oct 24, 2008 @ 09:40 PM:

    Hallo,
    was ich hier vermisse, ist die Frage, wie ein wirksames Opt-In aussehen soll.
    Es gibt einige Urteile, die eine Pauschalgenehmigung, wie es z.B. bei diesen Auto-Gewinn-Spielen an Bahnhöfen nicht gültig sind.
    Auch eine explizite Einwilligung gegenüber der (in diesem Fall, so meine Meinung) spamenden Firma verlangt wird.
    Von daher sehe ich den Adressenhandel eher skeptisch!

    Gruß

    Gaston

  3. RA Dr. Bahr sagt am Oct 25, 2008 @ 10:18 AM:

    @gaston: Beispiele wie so etwas auszusehen hat bzw. nicht auszusehen hat, gibt es auf http://www.adresshandel-und-recht.de/urteile-1.html#einwilligung-formulierung

  4. Gaston sagt am Oct 25, 2008 @ 02:09 PM:

    Hallo Herr Bahr,
    eben diese Urteile sagen eigentlich alle aus, dass eine pauschale Einwilligung unwirksam ist. Dies geht also mit meiner Meinung und meinem Kenntnisstand konform.
    Einzig zur Bearbeitung der Prvisions-Systeme (Happy-Digits, Punktesysteme von Firmenverbunde) wird eine umfassendere Einwilligung der Weitergabe-Einwilligung von pers. Daten gestattet.
    Es geht mir in erster Linie nicht darum, in wie weit die Weitergabe der Adressen an Händlern überhaupt rechtens ist (da sehe ich eigentlich schon die erste Hürde). Was ich meine, ist, dass die Nutzung von gekauften Adressdaten, speziell bei elektronischer Werbung (Tel., SMS und Mail) nicht möglich ist. Gerade auch bei Mails schränkt das UWG die Nutzung der Daten und vor allem auch die Erlangung der Daten sehr stark ein. Diese Positiv-Aufzählung bedeutet für mich im Umkehrschluss ein Verbot für die nicht aufgeführten Vorgänge.

    Gruß
    Gaston

  5. RA Dr. Bahr sagt am Oct 26, 2008 @ 10:22 AM:

    @Gaston: Natürlich ist die Nutzung von Adressen möglich, das ergibt sich ja auch aus allen Urteilen. Andernfalls bräuchten die Gerichte ja gar nicht näher in die juristische Prüfung einsteigen, sondern könnten gleich die generelle Verbotskeule rausholen.

    Was aber in der Tat ein juristisches Problem und Grund für die meisten Auseinandersetzungen in der Praxis ist: Die Reichweite der Erklärung. Eine Einwilligung iSd. § 4a BDSG ist nur dann wirksam, wenn die persönliche und sachliche Reichweite klar bestimmt ist und der Kunde bei E-Mail, Telefon, SMS aktiv mittels Opt-In zugestimmt hat (ansonsten Opt-Out ausreichend).

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