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Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Pressesachen mit Auslandsbezug

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können die Menschen im Internet surfen oder allerlei Beiträge sowie Inhalte ins Netz stellen. So auch die Presse. Fast alle Zeitungen verfügen mittlerweile über ein Internet-Archiv, so dass sämtliche Artikel online abgerufen werden können. Wenn das “Hamburger Abendblatt” beispielsweise rechtsverletzende Artikel bereit hält, kann der Betroffene in Deutschland klagen – dank des fliegenden Gerichtsstandes sogar an seinem bevorzugten Gericht.

Bei Pressesachen mit Auslandsbezug hat der BGH vor kurzem hierzu eine wichtige Änderung bekannt gegeben: War bislang das Kriterium des “bestimmungsgemäßen Abrufs” entscheidend, wird nunmehr ein “deutlicher Bezug zum Inland” verlangt.

Was immer das nun in der Praxis zu bedeuten hat.



# 24/03/2011 | Kommentare (0) | Presserecht | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

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