Gibt es eine Pflicht der Provider, versendete E-Mails zuzustellen?
Immer wieder gibt es Fälle, wo ein Internet-User einem anderen eine E-Mail schickt, diese E-Mail aber nicht zugestellt, sondern vielmehr die Annahme verweigert wird. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein T-Onliner-User schickt eine Nachricht an einen AOL-User. AOL verweigert jedoch die Annahme, da T-Online gerade auf der Blacklist von AOL steht. Die Mail geht als unzustellbar an den T-Online-User zurück.
Die Frage ist nun: Hat der T-Online-User einen Rechtsanspruch auf Zustellung seiner E-Mail? Und wenn nicht: Hat dann möglicherweise der AOL-Nutzer einen Anspruch gegen AOL auf Empfang der Mail?
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Nick (?) per Telefon sagt am Dec 22, 2006 @ 12:59 AM:
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Nick fragt nach, ob es RFC-konform ist, wenn AOL sich weigert, Mails eines anderen Betreibers an seine Kunden zuzustellen.
Thomas Nimmesgern sagt am Dec 27, 2006 @ 01:58 AM:
Hallo!
Soweit ich als Nichtjurist den Sachverhalt verstanden habe, hat AOL (in dem Beispiel) ein Recht auf "offensive" Annahmeverweigerung, da AOL sachliche Gründe dafür geltend machen kann.
Allerdings möchte ich infrage stellen, inwieweit eine Totalsperrung sachlich begründbar sein kann – zumindest im vorliegenden Beispiel: T-Online als deutscher Provider ist AOL bekannt; es dürfte AOL ebenso bekannt sein, daß ein Großteil der T-Online-Kunden aus Privatkunden besteht (die ihrerseits kaum Interesse daran haben, Massenwerbung über T-Online zu versenden).
Gerade weil T-Online viele Privatkunden hat und diese als praktisch nie als Massenwerber in Betracht kommen, trifft eine Totalsperrung gegen T-Online viele unbescholtene Nutzer; nicht nur das, die Reichweite der Totalsperrung dürfte von vornherein bekannt sein (d.h., AOL dürfte von vornherein wissen, daß zum allergrößten Teil die unbescholtenen Nutzer unter der Totalsperrung leiden werden).
Von daher halte eine Totalsperrung über eine providerbezogene Negativliste für überzogen.
Wenn man dieser Argumentation folgt, könnte man AOL vorwerfen, daß die Nichtannahme der E-Mail im Wirkungsbereich von AOL begründet liegt und von AOL verantwortet werden soll; ebenso kann man (bei dieser Argumentation) AOL nicht zugestehen, sachlich begründete Maßnahmen ergriffen zu haben (eine Totalsperrung, die praktisch nur unbescholtene Kunden betrifft, gilt ja nach meiner Argumentation nicht als sachlich begründbar).
Könnte man dann AOL eine Vertragsverletzung vorzuwerfen, weil AOL sachlich unbegründet E-Mail ablehnt?
Noch zwei weitere Gedanken: Spielt es bei AOL eine Rolle, daß man mit einer Totalsperrung einen direkten Konkurrenten ausstechen kann? Ein solcher Vorwurf dürfte zwar nur schwer beweisbar sein; aber stellen wir uns einmal vor, AOL hätte T-Online nicht wegen der Werbeproblematik auf die Negativliste gesetzt, sondern einzig mit dem Ziel, einen Konkurrenten anzuschwärzen – müßte AOL dann (zivil-, handels- oder strafrechtliche) Konsequenzen befürchten?
Die zweite Frage: Nutzt AOL seine Monopolstellung aus, wenn es (ungefragt) E-Post löscht bzw. nicht annimmt? "Monopol" meint hier zwar nicht die Begriffsvorstellung, die beispielsweise beim Bundeskartellamt eine Rolle spielt (denn AOL hat lebhafte Konkurrenten, von daher hat AOL kein Marktmonopol) – aber der AOL-Kunde ist darauf angewiesen, daß AOL beim Empfang von E-Post korrekt handelt. Im alltäglichen Geschäftsverkehr (=beim gewöhnlichen Empfang und Versand von E-Post) kann der AOL-Kunde eben nicht mal schnell auf andere Provider umsteigen, sondern ist vertraglich an ihn gebunden. Nutzt AOL dabei sein besondere Stellung gegenüber dem Kunden aus?
RA Dr. Bahr sagt am Dec 27, 2006 @ 10:59 AM:
@Thomas Nimmesgern:
1. AOL ist gegenüber T-Online nicht verpflichtet, irgendwelche E-Mails abzunehmen. Eine vertragliche Bindung besteht nur gegenüber den eigenen AOL-Kunden. Ob eine Totalsperrung gegen gegenüber T-Online gerechtfertigt ist oder nicht, ist stets eine Interessensgüterabwägung im Einzelfall. Wenn über T-Online kurzzeitig so viel Spam ins Haus schneit, dass AOL das nicht mehr gefiltert bekommen, kann es durchaus sein, dass es sachlich gerechtfertigt ist, T-Online KURZFRISTIG auf die Blacklist zu nehmen.
2. Eine Totalsperrung von T-Online durch AOL wird man grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Boykott-Handlung ansehen können. Immerhin haben wir in Deutschland die Privatautonomie. AOL kann somit grundsätzlich frei entscheiden, mit wem es zusammenarbeitet und mit wem nicht.
Gleiches gilt für das Kartellrecht. AOL wird man wohl nicht als Kartell iSd. GWB ansehen können, so dass auch hier grundsätzlich Ansprüche scheitern.
Es obliegt immer noch einem Unternehmen, ob es mit einem Mitbewerber zusammenarbeiten will oder nicht. Nur wenn eine gezielte Behinderung erkennbar ist, so wird rechtlich ein Anspruch vorhanden sein. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn ein Unternehmen sich weigert, mit einem anderen zusammenzuarbeiten.