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Gewerblicher-Adresshandel: Wann gilt das BDSG überhaupt? - Teil 2

Das Bundesdatenschutzgesetz – kurz BDSG – schützt grundsätzlich nur personenbezogene Daten. Für den Adresshändler ist dieser Umstand wichtig, denn schon so kann er unter Umständen von vornherein jedes datenschutzrechtliche Problem vermeiden, indem er sich geschickt die Grenzen der einzelnen Voraussetzungen zunutze macht.

Das Gesetz definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Zerlegt man diesen Satz in seine Einzelteile, dann müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit das BDSG überhaupt Anwendung findet:

- Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse

- bestimmt oder bestimmbar

- natürliche Personen

Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen. Der heutige, zweite Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Merkmal der “natürlichen Person”.



# 06/12/2007 | Kommentare (0) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Adresshandel | Gewerbl. Rechtsschutz | Glücks- / GewinnspielR

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