
Änderungen im Fernabsatzrecht: Auswirkungen auf den Webhosting-Bereich - Teil 2
In einem anderen Podcast haben wir uns bereits mit dem kürzlich umgesetzten Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung beschäftigt. Die dort besprochenen Änderungen betrafen weitgehend den Offline-Bereich, vor allem den Telefon-Bereich.
Für den heutigen Podcast haben wir uns nun eine Änderung aufgehoben, die vor allem für den Online-Bereich, insbesondere im Bereich des Webhostings, eine sehr wichtige und vor allem weitreichende Änderung bedeutet. Aufgrund der Länge ist er in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche.
Die Neuregelungen haben gerade für die Internet-Branche erhebliche Auswirkungen. Zur Verdeutlichung nachfolgendes Beispiel:
“Ein Kunde bestellt bei dem Webhoster seiner Wahl eine Domain mit Speicherplatz und eventuell zusätzlichen Features wie Datenbanken und PHP-Nutzung. Kunden mit umfangreicheren Ansprüchen bestellen zudem häufig ganze Server.”
Zwar existierte bislang keine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Problem, aber in der Praxis – und von den meisten Gerichten akzeptiert – holte sich die überwiegende Anzahl der Provider die ausdrückliche Zustimmung des Kunden durch eine nicht vorselektierte Check-Box ein, dass das Widerrufsrecht erlöschen soll.
Dies hat sich durch die Reform nun geändert. Wie und in welchem Umfang zeigt der heutige Podcast.
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Michael Nicolai sagt am Dec 18, 2009 @ 05:38 AM:
Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Podcast. Gerade aufgrund der adauernden Veränderungen in diesem Bereich ist es sehr hilfreich die Materie auditiv zugeführt zu bekommen.
Ich möchte allerdings aufwerfen, dass § 312d (3) für Dienstleistungen gilt. Interpretiert man den Vertrag über den Server / Webspace als Mietvertrag, ist dieser also nicht einschlägig – oder wäre eine analoge Anwendung möglich?