Unbefugte Veröffentlichung von Daten im Internet kann Straftat sein
Das Amtsgericht Marburg hatte Ende 2007 einen seltenen, aber umso interessanteren Fall zu entscheiden. Nämlich ob die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten eines Dritten eine Straftat darstellen kann.
Der Beschuldigte hat auf seiner Internetseite im Rahmen eines Artikels über eine dritte Person einen Auszug aus dessen Bundeszentralregister veröffentlicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen löschte der Beschuldigte die Daten nicht.
In der Praxis ist es so, dass Datenschutzverletzungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen werden, zunächst nur bloße Ordnungswidrigkeiten sind. Erst dann, wenn die Tat gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht erfolgt, liegt nach dem Gesetz eine Straftat vor.
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