Preisangaben im Internet-Versandhandel
Bis vor kurzem gab es in der Rechtsprechung zum Thema Preisangaben im Internet-Versandel einen schier unüberschaubaren Wildwuchs: So war zum Beispiel das OLG Hamburg der Meinung, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn im eBay-Shop eines Versandhändlers die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf der Angebotsseite, sondern erst auf einer Unterseite präsentiert werden. Und das OLG Köln war z.B. der Ansicht, dass sprechende Links nicht ausreichend sind, sondern sämtliche Informationen auf der Webseite selbst vorhanden sein müssen. Diese Liste ließ sich nahezu unendlich fortsetzen, derartig unterschiedliche Ansichten und Meinungen wurden von den Gerichten vertreten. Was die Gerichte in Hamburg als rechtmäßig erachteten, wurde in München als klar rechtswidrig bewertet.
Da bei Internet-Angelegenheiten der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt und der potentielle Kläger sich daher das Gericht, vor dem er klagen will, aussuchen kann, konnte der Internet-Versandel nie ganz sicher sein, dass seine Angebote rechtskonform sind. Denn die Chance, dass der Kläger irgendein Gericht finden würde, die seiner Ansicht folgt, war überaus groß.
Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser jahrelangen Problematik dankenswerterweise Ende 2007 endlich ein Machtwort gesprochen.
Mit dieser Thematik beschäftigt sich der heutige Podcast.
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