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Pflichtangaben auf Homepages mittels Grafik oder Flash: Rechtlich ausreichend? - Teil 2

In der vergangenen Woche – in Teil 1 – haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob Impressumsangaben auf einer Homepage auch in Form einer Grafik ausreichend sind. Und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die überzeugenderen Argumente für die Rechtmäßigkeit sprechen, andererseits vermutlich aber die Rechtsprechung hier dennoch eine Rechtswidrigkeit annehmen wird.

Der heutige Podcast greift nun die Frage auf, inwieweit diese Grundsätze auf Flash-Seiten übertragbar sind. Und was für die anderen gesetzlichen Pflichtangaben neben dem Impressum gilt.



# 27/03/2008 | Kommentare (4) | Recht d. Neuen Medien | Gewerbl. Rechtsschutz

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  1. roos sagt am Mar 27, 2008 @ 02:23 PM:

    Da wird eine neue Frage aufgeworfen, wenn eine Homepage nur auf Flash basiert, ist sie auch nur für den User mit dem aktuellen Flash-Player sichtbar.
    Daraus folgere ich, wenn innerhalb einer sichtbar gewordenen Flash-Seite der Impressumspflicht in Textform Genüge getan wurde, gibt es m.E. keinen Grund zur Abmahnung.

    ODER?

  2. RA Dr. Bahr sagt am Mar 27, 2008 @ 03:33 PM:

    @roos: Nein, die Schlussfolgerung ist nicht richtig. Das Gesetz sagt nicht, dass ich nur innerhalb der jeweils verwendeten Technologie impressumspflichtig bin, sondern die Verpflichtung gilt allgemein.

    Im übrigen gibt es auch bei reinen Flash-Inhalten gewisse Inhalte, die auch dann angezeigt werden bzw. angezeigt werden können, wenn ich keinen Flash-Player installiert habe.

    Bereits aus der Tatsache, dass Suchmaschinen wie Google Flash-Seiten inhaltlich (wenn auch nach wie vor nur sehr begrenzt) textlich indizieren, ist die Begrenzung auf die Flash-Technologie nicht mehr gegeben.

  3. Armin Maas sagt am Mar 27, 2008 @ 06:13 PM:

    @ Dr. Bahr: Ich kann der Argumentation der 'allgemeinen' Impressumspflicht folgen, trotzdem halte ich auch den Ansatz von roos für grundsätzlich richtig: Besteht eine Internetseite z.B. in HTML- oder anderer Form und sind Flash-Elemente nur ein Bestandteil, so wäre ein Impressum im Flash-Format sicherlich unzulässig, genauso wenn nur das Impressum als Flash vorliegt. Bei einer reinen Flash-Seite werden jedoch jegliche Inhalte überhaupt erst sichtbar, wenn das entsprechende PlugIn installiert ist. Die HTML-Einbettung spielt hier keine Rolle, wenn sie frei von Inhalten ist. Auch weitere Verlinkungen in der Flash-Seite (auf Nicht-Flash-Inhalte) werden nur über diesen Weg erreicht. Deswegen spricht hier nach meiner Ansicht nichts gegen ein Impressum in Flash-Form. Dafür spricht noch, das die Impressumsangaben fester Bestandteil des 'kompilierten' Flash-Files und somit immer verfügbar sind, wenn die Datei gestartet werden kann – bei einer extern gehosteten Grafik ist dem z.B. nicht zwingend so. Bei einem Grafik-Impressum sind außerdem bei Einsatz eines Textreaders zwar alle sonstigen (HTML-basierten) Inhalte abrufbar, nicht jedoch das Impressum.
    So sollte auch die Fragestellung sein: Kann ich mit den gleichen Möglichkeiten, mit denen mir entsprechende Inhalte angezeigt werden auch das zugehörige Impressum etc. sehen – nach den sonstigen gesetzlichen Vorgaben.
    Das trifft z.B. auch auf die Flash-Seiten im Google-Cache zu, denn auch diese sind nur mit installiertem PlugIn sichtbar; inwiefern die Indizierung durch Google sonst noch die Pflichtangaben betrifft, ist mir nicht klar.

  4. RA Dr. Bahr sagt am Apr 2, 2008 @ 01:34 PM:

    @Armin Maas: Ihre Argumentation hat durchaus was für sich, das will ich gar nicht bestreiten.

    Aber technisch ist es eben so, dass kaum Webseiten existierten, die ausschließlich im SWF- oder FLV-Format vorliegen. (Fast) alle Webseiten benutzen zur technischen Einbindung eben HTML, um gewisse Steuerbefehle und Information abzufragen und gleichzeitig vorzugeben. Insofern liegen physikalisch auch Dateien auf dem Server, die der Browser lädt und lesen kann, auch wenn kein Flash installiert ist.

    Juristisch wird dieses technische Detail aber vor Gericht wohl nie berücksichtigt werden, da schon es zu sehr in die Tiefe geht. Da durch die Flash-Seite jedenfalls die Domain bzw. Webseite aktiv genutzt wird, ist der User verpflichtet, die Bestimmungen des § 5 TMG bzw. § 55 RfStV einzuhalten. Und der verlangt eben, die Inhalte einfach und leicht abrufbar bereit zu halten. Das notwendige Installieren eines Plug-Ins wird man sicherlich nicht darunter fassen können.

    Die Argumentation mit Google bezog sich darauf, dass durch die Indizierung in den Suchmaschinen die Seite auch anderweitig genutzt wird. Nämlich auch in den Bereichen, wo User sind, die kein Plug-In installiert haben. Da die Seite auch in diesem Bereich auftaucht, wird sie auch in diesem Nicht-Flash-Bereich genutzt.

    Letztendlich: Wie es bereits im Podcast anklang, es ist unklar wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden wird. Aber es stellt sich halt die Frage, ob es sinnvoll ist, dieses Risiko überhaupt einzugehen.

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